Detailergebnis zu DOK-Nr. 70483
Buszüge im Straßenverkehr
Autoren |
E. Ternig |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehrsdienst 61 (2016) Nr. 5, S. 125-133, 1 B
Täglich sind Millionen von Menschen im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs. Auch Busse werden selbstverständlich dazu genutzt. Kann man auch Anhänger zum Personentransport nutzen? Diese Möglichkeit schaffen sich immer mehr Verkehrsbetriebe, so auch die Münchner Verkehrsgesellschaft, die seit einiger Zeit sogenannte Buszüge einsetzt. Hier werden die relevanten rechtlichen Bestimmungen angesprochen, die die Thematik aufgreifen. Mehrere Unternehmen in Deutschland nutzen Buszüge. Damit können gerade im Linienverkehr mehr Fahrgäste transportiert werden, was sowohl die Umwelt schont, aber auch die Kosten von Unternehmen senkt. Die StVO ist in dem Zusammenhang in Form des § 29, Sondernutzung, von Bedeutung, weil die Gespanne in der Regel eine Überlänge besitzen. Nach der StVZO sind die Anhänger nach § 32 a vom Grundsatz her nicht erlaubt. Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO müssen daher entsprechend erteilt werden. In erster Linie sind dies Ausnahmen von den §§ 32, 32 a StVZO. Im Fahrerlaubnisrecht spricht nichts gegen eine Beförderung von Personen im Kraftomnibus und dem mitgeführten Anhänger, wenn die Klasse D1E oder DE ausgestellt ist und bei der Klasse D1E ist die Schlüssel-Nr. 77 nicht im Feld 12 festgehalten. Zu empfehlen wäre, dass auch bei den Bussen, die mit der Klasse D1 gefahren werden dürfen, im Fall des Personenanhängers die Klasse DE gefordert wird.