Detailergebnis zu DOK-Nr. 70962
Urteil des OLG Naumburg vom 27.08.2014 zu §§ 202a, 202c StGB; §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 2 BGB
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 6.1 Verkehrserhebungen, Verkehrsmessungen |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 62 (2015) Nr. 1, S. 1-2
Der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage ist hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB. Die Klägerin stellt eine Geschwindigkeitsmessanlage her. Das Messprinzip beruht auf einer Weg-Zeit-Messung. Die Geschwindigkeit ergibt sich dabei aus der Messbasis und der Zeit, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in den fünf Sensoren der Messbasis ein Helligkeitsprofil des Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Mithilfe einer in der Messanlage installierten Software wird aus diesen aufgenommenen Messrohdaten die Geschwindigkeit bestimmt. Die Rohdaten werden in einer Messdatendatei gespeichert, ob verschlüsselt oder "nur" codiert, ist streitig. Die Klägerin bietet die Software zum Kauf an, mit der das erzeugte Bild und die gemessene Geschwindigkeit ausgelesen werden können, nicht aber die Rohdaten. Darüber hinaus bietet die Klägerin gegen Entgelt an, bei ihr eine Rohdatenanalyse durchführen zu lassen, in deren Rahmen die Daten zu den erzeugten Helligkeitsprofilen ausgelesen werden. Der Beklagte nahm in der Vergangenheit im Rahmen von Geschwindigkeitsgutachten, die er als Mitarbeiter erstellte, Zugriff auf Messdateien und wertete die Rohdaten selbst aus. Der Beklagte wies in einem Gutachten zur Verkehrsmesstechnik einen privaten Auftraggeber darauf hin, dass eine herstellerunabhängige Auswertung der Messrohdaten nur in direktem Gerichtsauftrag erfolgen könne.