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Detailergebnis zu DOK-Nr. 70964

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 zu §§ 7, 8 FStrG; §§ 14, 18 StrWG (NRW)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 62 (2015) Nr. 2, S. 12-13

Werbemaßnahmen auf öffentlichen Straßen durch das Umhergehen von Personen mit sogenannten Moving-Boards, das heißt in der Art eines Rucksacks auf dem Rücken getragenen Werbeträgern (hier: Schilder in einer Größe von rund 145 cm Höhe und 59 cm Breite), gehören schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht zum straßenrechtlichen (kommunikativen) Gemeingebrauch im Sinne des § 14 StrWG NRW, sondern stellen eine nach § 18 StrWG NRW erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Gleiches gilt nach den §§ 7 und 8 FStrG für den Fall, dass die Werbemaßnahmen auch auf Bundesstraßen in der Ortsdurchfahrt, für die die Beklagte Träger der Straßenbaulast ist, stattfinden.