Detailergebnis zu DOK-Nr. 71080
Sonderrechte von Kommunalfahrzeugen
Autoren |
A. Rebler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 16.7 Fahrzeuge, Maschinen, Geräte (Mechanisierung) |
Verkehrsdienst 61 (2016) Nr. 10, S. 264-268, 2 B, 25 Q
Damit ein Straßennetz gut funktioniert, muss es ständig gewartet und gepflegt werden. Dies ist die verantwortungsvolle Aufgabe von Straßenmeistereien, Baubehörden und (kommunalen) Tiefbauabteilungen. Deren Mitarbeiter müssen überall dort hin, wo gerade Not am Mann ist; dabei können sie ihre Arbeit oft nicht in abgesperrten Baustellenbereichen durchführen. Damit sie diese aber dennoch ordnungsgemäß, schnell und sicher erledigen können, genießen sie im Verkehr Sonderrechte. Nach § 35 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Sonderrechte - dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Anlagen im Straßenraum und Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen, wenn sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, wenn und soweit ihr Einsatz dies erfordert, auf allen Straßen und Straßenteilen in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten. Kehrmaschinen dürfen aber nur dann auf Gehwegen fahren, wenn ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 2,8 t beträgt oder ihre zulässige Gesamtmasse zwar 3,5 t beträgt, die Reifen aber einen Innendruck von höchstens drei bar aufweisen.