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Detailergebnis zu DOK-Nr. 71304

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg (Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 28.04.2016)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht
5.1 Autobahnen
15.8 Straßentunnel

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 35 (2016) Nr. 23, S. 1710-1734

Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Ja VwVfG, Verwaltungsverfahrensgesetz) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 I UVPG (Umweltverträglichkeits-Gesetz) durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 I 1 UVPG) findet. Die Richtlinie RL 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz wird durch die aufgrund ministeriellen Rundschreibens eingeführten "Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln" (RABT 2006) ordnungsgemäß umgesetzt. Einer Umsetzung durch förmliches Gesetz bedurfte es nicht. Die Vorwirkung eines potenziellen FFH-Gebiets beinhaltet keine absolute Veränderungssperre, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Anlegung der Maßstäbe des Art. 6 III und IV FFH-RL. Der Kläger, ein in Schleswig-Holstein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014 für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431.