Detailergebnis zu DOK-Nr. 71399
Erleichterungen bei der Anordnung von Tempo 30 (Teile 1 und 2)
Autoren |
P. Hornof |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 61 (2016) Nr. 12, S. 320-328, 1 B / 62 (2017) Nr. 1, S. 339-346, 1 B
Runter vom Gas! "Die Bundesregierung will Tempolimits auf Hauptverkehrsstraßen in sensiblen Bereichen mit besonders schützenswerten Verkehrsteilnehmern erleichtern - etwa rund um Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser". Kaum eine andere Verkehrsvorschrift beschäftigt die kommunalen Gremien so intensiv wie die Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Tempo 30-Strecken. Nachstehend werden im ersten Teil des Beitrags die normativen Voraussetzungen für die Anordnung der 30 km/h-Verkehrszeichen erörtert. An dieser Stelle erfolgen praxisbezogene Hinweise bezüglich der Anordnung von Verkehrszeichen. Dies sind Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO). Vorangestellt sind Hinweise der Bundesanwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Pflichten der Straßenverkehrsbehörden bei der Anordnung von Verkehrszeichen sowie der Rechtsverbindlichkeit der StVO. Mit seinen Ausführungen macht die Bundesanwaltschaft deutlich, dass die Straßenverkehrsbehörden sich streng an den einschlägigen Rechtsgrundlagen zu orientieren haben und ihnen kein Ermessens- oder Auslegungsspielraum zur Verfügung steht.