Detailergebnis zu DOK-Nr. 71507
BehiG-konforme Bushaltestellen im Kanton Luzern: Vorstudie zur Priorisierung und Realisierung für BehiG-konforme Sanierung von Bushaltestellen
Autoren |
J. Wandeler |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Straße und Verkehr 103 (2017) Nr. 1-2, S. 20-23, 4 B, 14 Q
Der Zugang zum öffentlichen Verkehr ist nicht für alle selbstverständlich und gleich einfach: Mobilitätseingeschränkte Personen sind benachteiligt. Gemäß dem Schweizer Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) müssen bis Ende 2023 alle Bauten und Anlagen für den öffentlichen Verkehr BehiG-konform ausgestaltet sein. Bis dahin stehen ab 2016 noch sieben Jahre, also rund ein Drittel der ursprünglichen Umsetzungsfrist zur Verfügung. Wie kann die Frist eingehalten werden? Bei welchen Haltestellen in der dünn besiedelten Luzerner Landschaft ist eine Sanierung verhältnismäßig? Wie soll der Kanton Luzern vorgehen? Antworten darauf liefert die Vorstudie "BehiG-konforme Bushaltestellen auf Kantonsstraßen" im Kanton Luzern.