Detailergebnis zu DOK-Nr. 71623
Zur Anwendbarkeit von § 68 BNatSchG auf Natura 2000-Gebiete
Autoren |
A. Ziegler |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP, Auswirkungen des Klimawandels |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 3, S. 122-126
Paragraf 68 BNatSchG ist ohne Vorbild im Naturschutzrecht des Bundes. Sinn und Zweck der Bestimmung wird gemeinhin in der Schaffung eines einfach-gesetzlichen Entschädigungsanspruchs für ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 I 2 GG gesehen. § 68 BNatSchG dient damit der Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in der Pflichtexemplarentscheidung, im Nassauskiesungsbeschluss und Entscheidung zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz entwickelten Eigentumsdogmatik und der Ausgleichspflicht für unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Der Anspruch auf Entschädigung entspricht mit anderen Worten verfassungsrechtlichen Geboten, die Ausgleichspflicht als solche folgt aber nicht unmittelbar aus der Verfassung, sondern dem Bundesnaturschutzgesetz. In allen Konstellationen, in denen § 68 BNatSchG Anwendung findet, ist aber fraglich, ob die Vorschrift auch auf Beschränkungen des Eigentums Anwendung finden kann, die aufgrund von Natura 2000-Gebieten nach § 31 ff. BNatSchG erfolgen. Diese sind unionsrechtlich begründet und waren als faktische FFH- oder Vogelschutzgebiete teilweise schon vor Einfügung der §§ 31 ff. in das BNatSchG geschützt. § 68 BNatSchG ist auch auf Natura 2000-Gebiete anwendbar. Diese Gebiete sind zwar unionsrechtlich determiniert. Ihre Rechtswirkungen auf das Eigentum folgen aber heute aus nationalem, deutschem Recht. Der Gesetzgeber hat darum nach Wortlaut und Systematik keine entsprechenden Beschränkungen der Anwendbarkeit von § 68 BNatSchG vorgesehen. Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt nicht in Betracht.