Detailergebnis zu DOK-Nr. 71733
Sonderwarneinrichtungen an Privatfahrzeugen
Autoren |
P. Lippert |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 62 (2017) Nr. 5, S. 87-95, 1 B, 2 T, 18 Q
In einigen Bundesländern gibt es Regelungen, Privatfahrzeuge berechtigter Personen bei Feuerwehren, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten als Einsatz- und Kommando-Fahrzeuge anzuerkennen und mit Blaulicht und Martinshorn auszurüsten. Gerade in ländlichen Gegenden kann es in im Notfall aufgrund großer Entfernungen erforderlich sein, dass die überwiegend ehrenamtlich tätigen Führungskräfte rechtzeitig den Einsatzort erreichen. Aber: Inhalt und Umfang der geltenden Regelungen sind nicht einheitlich. Die Ausrüstung von Fahrzeugen mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - ist abschließend in § 52 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Folgende Fahrzeuge dürfen (unter anderem) damit ausgerüstet sein: Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sowie andere Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.