Detailergebnis zu DOK-Nr. 71734
Die Bedeutung der tatsächlichen Verwendung eines Fahrzeugs
Autoren |
A. Rebler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 62 (2017) Nr. 4, S. 77-81, 2 B, 1 T, 3 Q
Manche Fahrzeugarten sind für einen speziellen Nutzungszweck oder für den Einsatz in einem bestimmten Bereich konstruiert. Dieser Nutzungszweck kommt dann auch in Bezeichnung und Klassifikation des Fahrzeugs zum Ausdruck. Oft werden solche Fahrzeugarten wegen ihres besonderen Einsatzzwecks auch von den Verkehrsvorschriften privilegiert. Werden diese Fahrzeuge über ihren ursprünglichen Zweck hinaus verwendet, ist fraglich, ob sie damit auch ihre Privilegien verlieren. Nach § 1 Abs. 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 der StVZO die Breite über alles bis zu drei Meter betragen. Voraussetzung ist (nur) die Ausrüstung mit einer bestimmten (Boden schonenden) Bereifung. Die Regelung gilt ausdrücklich nur für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger.