Detailergebnis zu DOK-Nr. 71971
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Umweltzonen trotz grüner Plakette?
Autoren |
C. Lenz |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 12, S. 858-862
Millionen Eigentümer von privaten und gewerblichen Dieselfahrzeugen sind aufgeschreckt. Auch für ihre mit einer grünen Plakette ausgestatteten, teilweise noch sehr neuen Fahrzeuge drohen behördliche Fahrverbote, die sich beginnend von Metropolregionen wie Düsseldorf, Stuttgart, Hamburg und München rasch über weite Teile der Bundesrepublik Deutschland ausbreiten könnten. Schon die bloße Ankündigung solcher Maßnahmen, etwa durch die Landesregierung von Baden-Württemberg zum 01.01.2018 in Stuttgart, lässt die Wiederverkaufswerte dieser Fahrzeuge fallen. Immer drängender wird die Frage, ob und in welchem Umfang solche Fahrverbote für Dieselfahrzeuge rechtlich überhaupt zulässig sind. Erste Antworten der Verwaltungsgerichtsbarkeit reichen von einem forschen "Ja" aus Düsseldorf bis zu einem vorsichtigen "wahrscheinlich noch nicht" aus München. Die Bezirksregierung Düsseldorf führt gegen das Urteil des VG Düsseldorf Sprungrevision zum BVerwG. Vor diesem Hintergrund geht der Beitrag der Frage nach, ob und in welchem Umfang Bundesrecht Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Umweltzonen trotz grüner Plakette erlaubt. Das europäische und das nationale Luftreinhalterecht verpflichten die zuständigen Behörden dazu, im Fall der Überschreitung europaweit einheitlich festgelegter Immissionsgrenzwerte für die betroffenen Gebiete oder Ballungsräume Luftreinhaltepläne aufzustellen. Darin müssen die für die dauerhafte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlichen Maßnahmen festgelegt sein und diese Maßnahmen müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten (§ 47 I 1 und 3 BImSchG).