Detailergebnis zu DOK-Nr. 72076
Verhindert der Vorschlag der Bundesregierung vom 24.11.2016 zur Neufassung des Art. 90 GG eine Privatisierung der Bundesautobahnen? - Eine rechtliche und ökonomische Bewertung der Privatisierungsschranken in dem Entwurf der Bundesregierung zur Neufas sung des Art. 90 GG vom 24.11.2016 unter Berücksichtigung der geplanten einfachgesetzlichen Anpassungen - Kurzgutachten
Autoren |
T. Beckers G. Hermes H. Weiß |
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Sachgebiete |
1.1 Organisation 2.0 Allgemeines 3.0 Gesetzgebung |
Berlin: Technische Universität Berlin, Fachgebiet Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik, 2016, 29 S. - Online-Ressource verfügbar unter: www.wip.tuberlin.de
Während bislang die Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung wesentliche Kompetenzen und Aufgaben bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen innehaben, soll künftig der Bund die BAB verwalten und zwar unter Einsatz einer BAB-Gesellschaft. Am 24.11.2016 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Neufassung von Art. 90 GG (im Folgenden als "Art. 90 GG-RE" bezeichnet) vorgelegt, in dem Eigentumsfragen (und damit auch Privatisierungsfragen) in den Absätzen (1) und (2) angesprochen werden. Neben dem Entwurf für die Neufassung von Art. 90 GG hat die Bundesregierung am 24.11.2016 auch den Entwurf eines Begleitgesetzes für einfachgesetzliche Anpassungen im Zusammenhang mit den geplanten Reformen vorgelegt, die bei der Analyse von Art. 90 GG-RE zu beachten sind. Nach Bekanntwerden des Art. 90 GG-RE ist im politischen Bereich und in der Presse vielfach geäußert worden, dass eine Privatisierung der BAB nun grundgesetzlich ausgeschlossen sein wird. Unter anderem wurde geäußert, dass Art. 90 GG-RE den "Stopp für jegliche Privatisierungspläne" bedeute. In dem Kurzgutachten wird jedoch aufgezeigt, dass die in Art. 90 GG-RE enthaltenen Privatisierungsschranken unzureichend sind. Sie stehen der zukünftigen Realisierung von Privatisierungsvarianten bei den BAB nicht entgegen, die gemäß (institutionen-)ökonomischer Erkenntnisse aus der Perspektive der Maut- und Steuerzahler als nachteilig einzustufen sind und gegen die eine grundgesetzliche Vorsorge empfehlenswert wäre.