Detailergebnis zu DOK-Nr. 72194
Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger: ein Zwischenstand nach Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Autoren |
K. Keller |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 15, S. 1080-1084, 58 Q
Für Vorhabenträger, Behörden, Nachbarn und Umweltverbände gleichermaßen wichtig sind im Kontext der Neuregelung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes die Möglichkeiten zur gerichtlichen Überprüfung etwa von Genehmigungsentscheidungen für die Errichtung und den Betrieb von Industrieanlagen oder Infrastruktureinrichtungen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für Drittanfechtungen im Umweltrecht überblicksartig nach der aktuellen Anpassung des UmwRG dargestellt und vergangene wie zukünftige Streitfragen aufgezeigt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Klagen gegen Zulassungsentscheidungen, wie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder Baugenehmigungen, durch nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen sowie Personen des Privatrechts als Individualkläger. Nach der Novelle ist vor der Novelle. Dieses Motto ist nicht neu für das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 07.10.2013 in der Rs. C-72/12 trat am 26.11.2015 in Kraft. Die nächste grundlegende Anpassung erfolgte am 02.06.2017 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (Artikelgesetz). Das Artikelgesetz setzt unter anderem das Urteil des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) um, das den vorläufigen Höhepunkt der europarechtlich vorgegebenen Arbeitsaufträge an den deutschen Gesetzgeber zum Rechtsschutz im Umweltrecht darstellt. Für die Zulässigkeit von Drittanfechtungsklagen im Umweltrecht bestehen vor allem Besonderheiten in den Bereichen Klagebefugnis und Klagefristen.