Detailergebnis zu DOK-Nr. 72442
Was ist Personennahverkehr? - Zur Auslegung der Art. 87 IV 1, V 2 und 106a S. 1 GG
Autoren |
J. Oebbecke |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 36 (2017) Nr. 15, S. 1084-1089, 57 Q
Grundgesetz und einfaches Recht knüpfen an die Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr wichtige Rechtsfolgen. Der Beitrag geht der Frage nach, wie die beiden Verkehrsarten nach den Vorgaben des Grundgesetzes unterschieden werden können. Art. 87 e IV 1 GG nimmt den "Schienenpersonennahverkehr" von der Gewährleistungsverantwortung des Bundes aus. Gesetze, die Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben, bedürfen nach Art. 87e V 2 GG der Zustimmung des Bundesrats. Gemäß Art. 106 S. 1 GG steht den Ländern für den "öffentlichen Personennahverkehr" ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Begriff spielt aber auch im einfachen Bundesrecht (etwa § 2 RegG, § 8 1 PBefG, 2 II AEG) und, wie § 11 II ÖPNVG NRW zeigt, auch im Landesrecht eine Rolle. Diese Bestimmungen stehen in einem historischen und funktionalen Zusammenhang. Die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen sind nämlich im Rahmen der Bahnreform entstanden und dienen der Umsetzung der damals gefundenen Lösungen. Die landesrechtliche Bestimmung des § 1 II ÖPNVG NRW geht auf § 1 II des Regionalisierungsgesetzes NRW zurück, das auf die Bahnreform des Bundes reagierte, vor allem auf das Regionalisierungsgesetz des Bundes. Der Verfasser ist Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Verwaltungslehre und Geschäftsführender Direktor des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Münster. Der Beitrag geht auf ein Rechtsgutachten zurück, das der Verfasser im Auftrag eines nordrhein-westfälischen Aufgabenträgers erstattet hat.