Detailergebnis zu DOK-Nr. 72446
Geschwindigkeitsbeschränkung für Radfahrer
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 62 (2017) Nr. 3, S. 152-158, 1 B, 43 Q
Da Fahrräder nicht mit einem Tachometer ausgerüstet sein müssen, könnte man zu der Annahme gelangen, dass Radfahrer keinen Geschwindigkeitsbegrenzungen unterliegen, zumal auch § 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h begrenzt, ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge gilt. Tatsächlich dürfen aber auch Radfahrer nicht beliebig schnellfahren: So gilt insbesondere die allgemeine Norm des § 3 Abs. 1 StVO zur Geschwindigkeit generell für das Führen von "Fahrzeugen", mithin auch für Fahrräder. Vielen Radfahrern ist entweder nicht bewusst, dass auch sie bestimmten Geschwindigkeitenbeschränkungen unterliegen oder sie ignorieren diese einfach, weil sie sich mangels Kennzeichenpflicht fast wie in einem "rechtsfreien Raum" fühlen. Dabei kann ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, so auch gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen für Radfahrer, nicht nur eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung nach sich ziehen, sondern zu schwerwiegenden Konsequenzen führen, wenn es um die Haftungsverteilung bei einem Unfall geht. In der Tat gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Haftungsquote bei einem Unfall mit einem Radfahrer befassen, dem ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, so auch ein Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Unter Heranziehung einschlägiger Entscheidungen werden die Konsequenzen von Geschwindigkeitsübertretungen von Radfahrern sowohl aus Sicht des Ordnungswidrigkeitenrechts als auch aus haftungsrechtlicher Sicht näher betrachtet.