Detailergebnis zu DOK-Nr. 72549
Vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV bis 2022: Orientierungshilfen für die Praxis
Autoren |
M. Rebstock |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 70 (2017) Nr. 11, S. 383-389, 7 B, 3 T, 22 Q
Im Artikel werden die gesetzlichen Regelungen zur Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dargestellt und auf Grundlage von neun Kernaussagen zum Umgang mit der Zielbestimmung des PBefG diskutiert, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände aufgestellt wurden. Daran anschließend erfolgt die Vorstellung einer möglichen Herangehensweise zur Umsetzung der Forderungen aus dem PBefG am Beispiel eines durch die Stadtverwaltung Chemnitz im Jahr 2016 diesbezüglich durchgeführten Prozesses. Die Forderungen des § 8 Absatz 3 PBefG im Hinblick auf die Herstellung der vollständigen Barrierefreiheit richten sich an den Aufgabenträger und verlangen eine detaillierte Auseinandersetzung im NVP mit der Frage, wie und inwieweit Barrierefreiheit im ÖPNV bis zum 01.01.2022 erreicht werden kann. Es wurde anhand der Stadt Chemnitz ein Weg aufgezeigt, wie dieser Prozess innerhalb einer Kommune angegangen und zielgerichtet abgearbeitet werden kann. Gleichwohl ist festzustellen, dass auch die Stadt Chemnitz trotz des ambitionierten Ausbauprogramms es nicht schaffen wird, bis zum 01.01.2022 Barrierefreiheit vollständig herzustellen. Es liegt nun aber ein Gesamtplan vor, der im Mai 2017 vom Stadtrat politisch beschlossen wurde, und eine klare Perspektive aufzeigt, in welchen Schritten eine vollständige Barrierefreiheit im ÖPNV erreicht werden kann.