Detailergebnis zu DOK-Nr. 72668
Verfassungswidrige Organisation der Bundesautobahnverwaltung
Autoren |
F. Schoch |
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Sachgebiete |
1.1 Organisation 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 1-2, S. 17-21
Im Wege der Verfassungsänderung ist dem Bund im Juli 2017 die ausschließliche Zuständigkeit für die Verwaltung der Bundesautobahnen übertragen worden. Dennoch ist bundesgesetzlich vorgesehen, dass ein Land in jenem Sektor auf Antrag Aufgaben im Rahmen des Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahrens übernehmen kann. Vom Grundgesetz ist diese Regelung nicht gedeckt. Bis zum 20.07.2017 bestimmte Artikel 90 II GG: "Die Länder [...] verwalten die Bundesautobahnen [...] im Auftrage des Bundes." Der neue Artikel 90 II 1 GG besagt: "Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt." Nach der in Artikel 143 e I GG getroffenen Übergangsregelung werden die Bundesautobahnen längstens bis zum 31.12.2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder geführt; der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Im August 2017 ist das Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamts (FStrBAG) erlassen worden. Nach dessen § 1 I wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums zum 01.01.2021 seine Tätigkeit aufnehmen. Die Aufgaben der neuen Bundesoberbehörde sind in § 2 FStrBAG normiert; sie reichen von der Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen über die Planung und Linienführung sowie Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau von Bundesautobahnen bis hin zur Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über eine Infrastrukturgesellschaft, soweit diese mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beliehen ist.