Detailergebnis zu DOK-Nr. 72694
Parkraumregulierung als Hemmnis oder Instrument einer stadtgerechten Verkehrs- und Raumplanung
Autoren |
J.N. Notz |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.3.1 Stadt- und Verkehrsplanung 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) |
Infrastrukturrecht 15 (2018) Nr. 1, S. 21-24, 25 Q
Die heutige Normalität des Parkens in deutschen Städten entspringt dem historischen Wachstum von Automobilismus, Verkehrssystem, Raum- und Stadtstruktur, Planungskultur und Rechtssystem. Längst ist das Ausmaß des Parkens eine Belastung für viele Innenstadtbereiche. Doch die vorhandenen Handlungsspielräume erlauben keine effektive Steuerung dieser Flächeninanspruchnahme. Aus der Perspektive einer stadtgerechten Verkehrs- und Raumplanung ist ein Paradigmenwechsel geboten, der eine strategisch orientierte Parkraumregulierung erlaubt und erfordert. Das Straßenrecht regelt die Pflichten der Baulastträger zur Infrastrukturbereitstellung und bestimmt, dass diese entsprechend dem "regelmäßigen Verkehrsbedürfnis" zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass die Angebotsbemessung an der vorherrschenden Nachfrage und nicht etwa an verkehrspolitischen Zielstellungen zu orientieren ist. Das derart dimensionierte Infrastrukturangebot ist als öffentliche Straße zuvorderst dem Zwecke des Verkehrs gewidmet. Die Nutzung einer öffentlichen Straße im Rahmen des Widmungsumfangs (Verkehr) gilt als Gemeingebrauch und ist unbegrenzt erlaubt. Gemeingebräuchliche Nutzungen gelten als grundsätzlich gemeinverträglich, während nicht dem Widmungszweck (Verkehr) entsprechende Nutzungen als nur bedingt gemeinverträglich gelten. Letztere stellen sozusagen eine Zweckentfremdung dar und sind deshalb als Sondernutzungen gebührenpflichtig.