Detailergebnis zu DOK-Nr. 72732
Neue Technische Vertragsbedingungen ATV DIN 18300; ZTV E-StB 17: zur Minderung des Baugrund- und Kalkulationsrisikos bei Erdarbeiten
Autoren |
D. Heyer |
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Sachgebiete |
7.0 Allgemeines, Klassifikation 7.2 Erdarbeiten, Felsarbeiten, Verdichtung |
Geotechnik: Zusammenwirken von Forschung und Praxis - Beiträge zum 16. Geotechnik-Tag in München. München: Zentrum Geotechnik, Lehrstuhl und Prüfamt für Grundbau, Bodenmechanik, Felsmechanik und Tunnelbau der Technischen Universität München, 2017, (Schriftenreihe Lehrstuhl und Prüfamt für Grundbau, Bodenmechanik, Felsmechanik und Tunnelbau der Technischen Universität München H. 61) S. 59-66, 1 T, 8 Q
Mit Einführung der neuen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ATV DIN 18300:2016-09 und der Anpassung der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten" (ZTV E-StB 17) ergeben sich für die Baugrundbegutachtung, Ausschreibung, Planung und auch für die Bauausführung und Abrechnung von Erdarbeiten erhebliche Neuerungen. Der Geltungsbereich der ATV DIN 18300:2016-09 bezieht sich nicht mehr allein auf den Erdbauprozess des Lösens, sondern wird auf alle Erdbauprozesse vom Lösen, Laden und Fördern bis hin zum Behandeln, Einbauen und Verdichten ausgedehnt. Die Boden- und Felsklassen fallen weg und werden durch die sogenannten Homogenbereiche ersetzt, deren Bildung primär geotechnische, im Weiteren aber auch bauablaufbedingte und umweltrelevante Aspekte berücksichtigen muss. Diese die Ausschreibung vorbereitende Leistung muss daher gemeinsam vom Baugrundgutachter und Ausschreibenden/Planer erbracht werden. Nach den ATV DIN 18300 sind im Zusammenhang mit den Homogenbereichen für Boden und Fels konkret Eigenschaften und Kennwerte mit ihrer Bandbreite anzugeben. Die zugehörigen Normen sind ebenfalls darin genannt. Die sorgfältige Beschreibung von Boden und Fels auf Basis einer entsprechenden Erkundung unter Einbeziehung von Labor- und Feldversuchen erhält damit mehr Nachdruck. Mit diesen Neuerungen soll eine Minderung des dem Auftraggeber zuzuordnenden Baugrundrisikos auf der einen Seite und eine Minderung des beim Bieter beziehungsweise Auftragnehmer liegenden Kalkulationsrisikos auf der anderen Seite erreicht werden.