Detailergebnis zu DOK-Nr. 72802
Genügt die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben?
Autoren |
C. Franzius |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 4, S. 219-222
Am 02.06.2017 ist die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in Kraft getreten. Damit konnte der Gesetzgeber eine Zweitverurteilung durch die 6. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention vermeiden. Offen ist jedoch, ob die neuen Regelungen (II.) dem europäischen Unionsrecht gerecht werden. Das ist im Lichte der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) fraglich. Insbesondere das Urteil vom 20.12.2017 in der Rechtssache Protect (III.) hat Zweifel gemehrt, ob dem Gesetzgeber eine ordnungsgemäße Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben gelungen ist (IV.). Aber es wird auch von der praktischen Anwendung des Gesetzes abhängen, die Konfliktlinien mit dem EuGH gering zu halten (V.). Mit der Novellierung des UmwRG sind einige Mängel des Gesetzes beseitigt worden. Die völkerrechtlich gebotene Erweiterung des Anwendungsbereichs hat den Gesetzgeber aber nicht veranlasst, von einem enumerativen Katalog der rügefähigen Gegenstände abzusehen. Zwar erlaubt es § 1 I Nr. 4 UmwRG nunmehr, auch SUP-pflichtige Luftreinhaltepläne einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Vorschrift wird freilich auf den gesetzgeberischen Ausgestaltungsvorbehalt des § 42 II Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützt und könnte damit einen Rückgriff auf § 42 II Var. 2 VwGO mit dem Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts entbehrlich machen. Erkennbar ist das Bemühen, dem völker- und europarechtlichen Anpassungsdruck mit punktuellen Erweiterungen des Anwendungsbereichs für die Verbandsklage zu begegnen, um den tradierten Individualrechtsschutz mit dem Erfordernis eines im materiellen Recht wurzelnden subjektiven öffentlichen Rechts unberührt zu lassen.