Detailergebnis zu DOK-Nr. 73024
Die Immissionsrichtwerte für den neuen Baugebietstypus "Urbane Gebiete" nach der TA Lärm und der 18. BImSchV
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Immissionsschutz 23 (2018) Nr. 1, S. 22-27
Mit der Städtebaurechtsnovelle 2017 wurde der neue Gebietstypus "Urbane Gebiete (MU)" in die Baunutzungsverordnung eingeführt (§ 1 Abs. 2 Nr. 7, § 6a BauNVO). Es handelt sich um eine weitere Form der gemischten Baugebiete neben dem Dorf-, Misch- und dem Kerngebiet, denn das Urbane Gebiet dient nicht nur dem Wohnen, sondern auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Das Urbane Gebiet soll es ermöglichen, gerade in den besonders nachgefragten Innenstädten mehr Wohnraum zu schaffen. Gleichzeitig soll damit eine Stadt der kurzen Wege ermöglicht werden. Mit Schaffung des neuen Gebietstypus mussten auch die Regelwerke, die für die einzelnen Gebietstypen der BauNVO Immissionsrichtwerte vorsehen, um Werte speziell für das Urbane Gebiet ergänzt werden. Dies betrifft die TA Lärm sowie die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). In der TA Lärm wurde mit der Änderung zum 09.06.2017 der Tageswert auf 63 dB(A) festgelegt, also um 3 dB(A) höher als für Mischgebiete, während der Nachtwert für beide Gebiete gleichermaßen bei 45 dB(A) liegt. Die 18. BImSchV wurde mit Wirkung zum 09.09.2017 in ihrem § 2 Abs. 2 um eine neue Nr. 1a ergänzt. Danach liegt der Immissionsgrenzwert für urbane Gebiete tagsüber um 3 dB(A) höher als bei den anderen Mischformen (Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete), wohingegen er nachts einheitlich bei 45 dB(A) liegt.