Detailergebnis zu DOK-Nr. 73026
Nichts gewonnen durch Fahrradstraßen
Autoren |
N. Paul |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
mobilogisch! 39 (2018) Nr. 1, S. 39-41, 1 B, 4 Q
Fahrradstraßen werden häufig als Instrument der Radverkehrsförderung gepriesen. Aber schon aus der Gesetzesbegründung zu Einführung geht hervor, dass diese den Radverkehr nur dort fördern sollen, wo er schon (bald) vorherrschend ist, wo es also keinen Bedarf zur Förderung gibt. Wenn man sich ergänzend die rechtliche Situation in einer Fahrradstraße vergegenwärtigt, ist diese fast immer identisch mit der Situation in Tempo-30-Zonen. Der Unterschied: Ein anderes Schild. In Fahrradstraßen gelten nach Anlage 2 Nr. 23 IV Straßenverkehrsordnung (StVO) die allgemeinen Regeln zur Fahrbahnbenutzung und zur Vorfahrt. Werfen wir einen Blick auf die speziellen Regelungen. "Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt." Sobald es Anlieger gibt, ist eine Freigabe gemäß Anlage 2 Nr. 23 I der Straßenverkehrsordnung (StVO) für den Kfz-Verkehr faktisch notwendig. Eine Freigabe nur für Anlieger bringt mangels Kontrollierbarkeit keinen Vorteil. Wo auf die Freigabe verzichtet werden kann, dürfte es auch ohne Fahrradstraße kaum Kfz-Verkehr geben. Andernfalls kann wie in Tempo-30- Zonen ein Durchfahrtsverbot zum Beispiel mit Zeichen 260 oder baulich realisiert werden. Fahrradstraßen ohne Anlieger könnte man auch als Radweg beschildern. Dies hätte den Vorteil, dass dann auch schneller als Tempo 30 gefahren werden darf. Ansonsten gibt es keine Unterschiede, da beide nur für den Radverkehr sind. Im deutschen Recht fehlt es an einer Legaldefinition für Fahrräder, jedoch sind nach § 1 III Straßenverkehrsgesetz (StVG) S-Pedelecs explizit Kraftfahrzeuge und dürfen somit weder auf Radwegen noch in nicht frei gegeben Fahrradstraßen gefahren werden, soweit nicht eine Freigabe mit Zeichen 1022-13 erfolgt.