Detailergebnis zu DOK-Nr. 73254
Bausteine der Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung
Autoren |
P. Hornof |
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Sachgebiete |
6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) 6.4 Verkehrszeichen, Wegweisung |
Verkehrsdienst 63 (2018) Nr. 5, S. 134-138, 1 B
Automobilclubs, Verkehrswachten, öffentlich-rechtliche Institutionen, Schulen, Automobilbauer sowie Polizeibehörden bemühen sich intensiv, um Menschen aller Altersklassen bei der Bewältigung der Gefahren im Straßenverkehr zu unterstützen. Deren Zielbereiche sind die Verkehrsteilnehmer selbst, oder die Sicherheitskomponenten der Fahrzeuge. Einen weiteren, entscheidenden Beitrag zur Verkehrssicherheit können die Straßenverkehrsbehörden leisten, indem sie die Verkehrsflächen allgemein verständlich, schlüssig und verkehrssicher mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgestalten. Die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrszeichen ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zuständig für die Ausführung der StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Darüber hinaus sind die Bundesländer berechtigt, die Zuständigkeiten einzelner Behörden näher zu bestimmen. In Hessen beispielsweise sind die Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden in der "Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten" festgeschrieben. Somit sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken, zu verbieten und den Verkehr umzuleiten.