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Detailergebnis zu DOK-Nr. 73339

Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31.03.2017 zu §§ 22, 47 Abs. 3, 4 PBefG

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 64 (2017) Nr. 9, S. 66-68

Die aus § 47 Abs. 4 im Vergleich mit § 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge im Sinne des § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten im Sinne des PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist. Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, das heißt Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz entgegennimmt und er grundsätzlich - bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung - zur Beförderung bereit ist. Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel im Sinne von § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausausreichenden Fahrzeuge. Es obliegt den Landesregierungen beziehungsweise bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gemäß § 47 Absatz 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.