Detailergebnis zu DOK-Nr. 73422
EuGH: Uber-Beförderungsvermittlung ist kein Dienst der Informationsgesellschaft
Autoren |
T. Schwandt |
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Sachgebiete |
0.11 Daten (EDV, IT, Internetanwendungen und Verkehrsdaten) 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) |
Infrastrukturrecht 15 (2018) Nr. 7, S. 187-188, 1 Q
Eine nationale Regelung, die die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen verbietet und ahndet, wenn letztere ohne die erforderliche Genehmigung entgeltliche Leistungen der Beförderung anbieten, betrifft keine Informationsdienstleistung und ist deshalb der Europäischen Kommission nicht vorab im Sinne der Richtlinie RL 98/34/EG mitzuteilen. Ausgangspunkt des Verfahrens ist die erneute Frage, ob es sich bei dem von dem Unternehmen Uber angebotenen Fahrtenvermittlungsdienst um eine "Verkehrsdienstleistung" oder eine "Dienstleistung der Informationsgesellschaft" handelt. Uber France erbringt mittels einer Smartphone-Applikation einen Dienst namens "Uber Pop". Ziel des Dienstes ist die entgeltliche Zusammenführung nicht berufsmäßiger Fahrer mit Personen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. Die Fahrer nutzen hierfür ihre eigenen Fahrzeuge und verfügen über keine personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen. Neben der Vermittlung der Fahrten legt Uber France zudem die Tarife fest, zieht den Preis vom Kunden ein und führt einen Teil davon an die jeweiligen Fahrer ab. Vor dem Regionalgericht Lille wird Uber France der Vorwurf der rechtswidrigen Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden mit nicht berufsmäßigen Fahrern gemacht. Gemäß Art. L. 3123-13 des "Code des transports" (Verkehrsgesetzes) steht ein solcher Dienst unter Strafe, sofern keine gültige Genehmigung hierfür vorhanden ist.