Detailergebnis zu DOK-Nr. 73431
Luftreinhalteplanung und ihre Umsetzung: das schwierige Verhältnis des deutschen Immissionsschutzrechts zum europäischen Luftqualitätsrecht
Autoren |
E. Hofmann |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 13, S. 928-937
Obwohl sich deutsches Immissionsschutzrecht und europäisches Luftreinhalterecht im regulativen Ansatz sehr ähneln, hat sich die Bundesrepublik Deutschland schon häufiger mit den Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts schwergetan. Beide Rechtsordnungen verfolgen das Ziel, eine flächendeckend definierte Luftqualität zu erreichen, indem Konzentrationsgrenzwerte in numerischer Form bestimmen, welche Substanzen in welcher Menge in der Außenluft enthalten sein dürfen. Wie gravierend die Unterschiede in Einzelfragen sein können, zeigt sich gerade auch an der aktuellen Diskussion um die Dieselfahrverbote im Zusammenhang mit Luftreinhalteplänen. Vor mehr als dreißig Jahren hatte sich Streit an der Frage entzündet, in welcher Rechtsform die europäischen Grenzwerte im nationalen Recht umgesetzt sein müssen, um europarechtskonform zu sein. Die Bundesregierung hatte es damals für ausreichend gehalten, dass nur eine Verwaltungsvorschrift, die TA Luft, die entsprechenden Grenzwerte enthielt, während das Gesetz ohne quantifiziert-numerische Festlegung vorschrieb, dass beim Betrieb bestimmter Anlagen keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" verursacht werden durften. Dagegen verlangte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine rechtssatzförmliche Transformation auch der numerisch artikulierten Immissionsgrenzwerte in nationales Recht. Dem ist die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen nachgekommen. Ungeklärt ist dagegen die Frage geblieben, ob das quellenunabhängige Immissionsgrenzwertkonzept des Europarechts durch das deutsche System, das für bestimmte Quellen jeweils spezifische Vorschriften kennt, schon hinreichend umgesetzt ist.