Detailergebnis zu DOK-Nr. 73432
Berücksichtigung von Emissionen bei den Ausschreibungskriterien - Wiederverwertung von Straßenaufbruch
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Sachgebiete |
4.3 Vertrags- und Verdingungswesen 9.2 Straßenpech (Straßenteer) 9.14 Ind. Nebenprodukte, Recycling-Baustoffe |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 37 (2018) Nr. 13, S. 995-1000
Im Nachprüfungsverfahren kann ein Bieter zulässigerweise geltend machen, dass bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands und den Bedingungen für die Auftragsdurchführung entsorgungsrechtliche Vorschriften (hier §§ 6ff. KrWG) nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dadurch der Auftraggeber die vergaberechtlichen Grenzen seiner Bestimmungsfreiheit überschritten habe. Von der Vergabestelle ist im Zuge der Ausschreibung von Versorgungsleistungen zu verlangen, dass sie dann, wenn sie einen bestimmten Umgang mit dem Abfall vorschreibt und alle sonstigen Möglichkeiten der Entsorgung zwingend ausschließt, die zentralen Aspekte, die für und gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellt und bewertet und dabei die grundlegende Konzeption des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) berücksichtigt. Eine ordnungsgemäße Ausübung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen setzt voraus, dass der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, dass Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet wurden und der gesetzliche beziehungsweise von der Vergabestelle selbst vorgegebene Rahmen beachtet wurde. Bezieht der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Entsorgungsleistungen eine wesentliche zulässige Verwertungsoption (hier: Deponiebauersatzstoff anstelle thermischer Verwertung) nicht in ihre Erwägungen mit ein, hat sie den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und damit auch keine nach dem KrWG gebotene vergleichende Bewertung der in Betracht kommenden Verwertungsoptionen vorgenommen.