Detailergebnis zu DOK-Nr. 74008
Aktuelle Entscheidung zur Handy-Nutzung
Autoren |
E. Ternig |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Verkehrsdienst 63 (2018) Nr. 11, S. 300-307, 1 B
Das OLG Oldenburg musste sich mit zwei Sachverhalten beschäftigen, bei denen es um die Nutzung von Smartphones/Handys im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ging. Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung zum Oktober des vergangenen Jahres war damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung weiterhin zur Thematik Stellung nehmen muss. Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass für den folgenlosen Verstoß ein Bußgeld von 100 Euro angedroht wird, weiterhin ist mindestens ein Punkt im Fahreignungsregister zu registrieren und bei einem "Fahrerlaubnis-auf-Probe-Besitzer" kommt es zu einem Aufbauseminar. Dürfte das in der Hand halten des Geräts grundsätzlich keine Probleme bereiten, könnten andere Sachverhalte, die mit dem neuen Gesetzestext in Zusammenhang stehen, die Gerichte vor Probleme stellen: Der Verordnungsgeber möchte nun nicht mehr nur die Ablenkung durch das Handy/Smartphone sanktionieren, er spricht vielmehr auch von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dabei gibt er im Verordnungstext schon Hilfestellung, indem er darstellt: "…Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder". Durch die Formulierung "insbesondere" gilt daher, dass die Aufzählung im Verordnungstext nicht abschließend ist. Ebenfalls von Bedeutung für die Rechtsprechung wird es sein, wenn die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen zum Gerät hin erfolgt, gerade wenn man es nicht in die Hand nehmen muss.