Detailergebnis zu DOK-Nr. 74010
Dieselfahrverbote de lege ferenda
Autoren |
M. Engelmann |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Infrastrukturrecht 16 (2019) Nr. 1, S. 21-23
Am 21.10.2018 äußerte sich Bundeskanzlerin Angela Merkel persönlich zu Dieselfahrverboten in Innenstädten. "Wir wollen hierzu das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ändern, also die entsprechenden Gesetze ändern, dass auf dieser Basis dann auch Fahrverbote unverhältnismäßig sein würden und deshalb in der Regel nicht ausgesprochen werden." Dieser Äußerung von Bundeskanzlerin Merkel lässt sich entnehmen, dass das BlmSchG geändert werden soll. Unklar bleibt, ob nur dieses formelle Gesetz geändert werden soll oder auch auf Grundlage des BlmSchG erlassene materielle Gesetze (Verordnungen). Im Beitrag sollen mögliche Änderungen und ihre Wirksamkeit zur Verhinderung von Dieselfahrverboten, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, untersucht werden. Eine zu hohe Konzentration von Stickstoffdioxid (NO2) in Innenstädten ist der Ausgangspunkt verschiedener gerichtlicher Entscheidungen zu Dieselfahrverboten. Die NO2-Grenzwerte des § 3 39. BImSchV sind identisch mit den Werten der RL 2008/50/EG. Wenn diese Grenzwerte in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen überschritten werden, haben die Mitgliedsstaaten Luftreinhaltepläne zu erstellen, die geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Kommt die Luftreinhalteplanung den Verpflichtungen nach der RL 2008/50/EG nicht nach, obliegt es den angerufenen nationalen Gerichten, gegenüber den nationalen Behörden jede erforderliche Maßnahme zu erlassen, damit diese Behörde den nach der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Plan gemäß den dortigen Bedingungen erstellt.