Detailergebnis zu DOK-Nr. 74007
Cannabiskonsum kontra Verkehrssicherheit
Autoren |
A. Patermann |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 6.3 Verkehrssicherheit (Unfälle) |
Zeitschrift für Verkehrssicherheit 65 (2019) Nr. 1, S. 27-33, zahlr. Q
Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 wirkt sich auf die Verkehrsstraftaten der §§ 315c und 316 Strafgesetzbuch (StGB) nicht aus. Hingegen führt es bei der Anwendung des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) zur Schwierigkeit festzustellen, dass die im Blut nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme des verschriebenen Cannabis herrührt. Auch das mag Anlass sein, die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG
zu überdenken. Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts verschärft das Gesetz vom 6. März 2017 das Spannungsverhältnis zwischen Nr. 9.2 der Anlage 4 zu ihrer Nr. 9.6.2. Im Verfahren um die Entziehung einer Fahrerlaubnis obliegt es der Behörde, die tatsächlichen Voraussetzungen der Nr. 9.2 der Anlage 4 zu beweisen. Zu seiner Entlastung hat dann der Betroffene zu beweisen, dass er bestimmungsgemäß mit dem Arzneimittel Cannabis behandelt wird, ohne dass seine Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist. Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, wird in den Fällen der ärztlich verordneten Einnahme von Cannabis regelmäßig nicht auf § 14 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) gestützt werden können. § 14 FeV ist aber keine abschließende Regelung solcher Anordnungen zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel. Daneben kommen auch Anordnungen nach § 11 Abs. 2 und 3 FeV in Betracht. Im Fahrerlaubnisrecht besteht danach kein dringender Bedarf zur Änderung von Normen infolge des Gesetzes vom 6. März 2017. Anders liegt es aber bezüglich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes. Nach seinem Inkrafttreten erscheinen Nr. 9 der Anlage 4 und § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV gleichheitswidrig.