Detailergebnis zu DOK-Nr. 74001
Atypische Liniengenehmigungen gemäß dem Personenbeförderungsgesetz für digital gesteuerte On-Demand-Verkehre in Städten und Ballungsräumen
Autoren |
H. Baumeister L. Fiedler |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 72 (2019) Nr. 1, S. 17-24, 9 Q
Zu diskutieren ist, ob die genehmigungsrechtliche Einordnung von On-Demand-Verkehren als (atypische) Liniengenehmigung verfassungsrechtlich haltbar ist. Auch muss der Verkehrstyp "Taxen" bei einer Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verfassungsrechtlich im Lichte der Fahrgastinteressen neu bewertet werden. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben darf auch der ÖPNV-Aufgabenträger sein ausschließliches Recht nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG nur im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit und den bisherigen Vorgaben des BVerfG vergeben. Denn dieses Recht ist selbstverständlich kein Blankett, die Berufsfreiheit von privaten Verkehrsunternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG ohne eine überzeugende soziale, verkehrliche und ökonomische Begründung einzuschränken, was im Übrigen auch ein erhebliches kartellrechtliches Spannungsfeld mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 entstehen lassen dürfte. Die Zukunft der Mobilität in den Städten und Ballungsgebieten wird allerdings nicht allein durch neue Regelungen der öffentlichen Personenbeförderung gestaltet, sondern durch zu novellierende Regelungen im Straßen- und Straßenverkehrsrecht, die bislang im Schwerpunkt auf die Leichtigkeit und Sicherheit des motorisierten Individualverkehrs zugeschnitten sind. Deshalb wird es von viel größerer Bedeutung sein, dass die Kommunen künftig innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Grundgesetzes (Gesetzgebungsverteilungskompetenz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Lichte aller verfassungsrechtlich zu schützenden Rechtsgüter) den öffentlichen Straßenraum mit Blick auf die Nutzungswünsche des privaten und öffentlichen Verkehrs in Qualität und Menge regulieren können. Ein Instrument hierfür wäre auch ein Gemeindeverkehrsplanungsgesetz nach dem Vorbild von Frankreich, wie es bereits 2005 der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen auf der Grundlage eines Gutachtens des Umweltbundeamts vorgeschlagen hat. Die zu beobachtende Untauglichkeit der Dieselfahrverbote mit Blick auf eine umweltgerechte Mobilität zeigt, dass dieser Ansatz nichts von seiner Aktualität verloren hat.