Detailergebnis zu DOK-Nr. 73722
VG München: Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte
Autoren |
S. Schmidt |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten) 6.10 Energieverbrauch, Elektromobilität |
Infrastrukturrecht 15 (2018) Nr. 8, S. 214-216, 1 Q
Beim Aufbau öffentlich zugänglicher Ladepunkte für Elektromobile handelt es sich um die Errichtung von Zubehör einer öffentlichen Gemeindestraße, nämlich von Verkehrsanlagen, die der Sicherheit des Verkehrs dienen, indem sie zur Verringerung klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs beitragen. Da der damit gegebenenfalls auch verfolgte gewerbliche Zweck vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Elektromobilitätsgesetzes lediglich reflexartig wirkt, erscheint es zweifelhaft, darin eine erlaubnispflichtige Sondernutzung zu sehen. Die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte als Bestandteil der öffentlichen Straße unterfällt weder dem Bauordnungs- noch dem Bauplanungsrecht. Ein Wohnungseigentümer wandte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung von zwei öffentlich zugänglichen Ladepunkten (sogenannte Ladesäulen) vor seinem Wohnhaus und die damit einhergehende Nutzung von vier diesen beiden Ladestationen zugeordneten Parkplätzen. Nach seinem Antrag sollte die einstweilige Anordnung sinngemäß folgenden Inhalt haben: 1. Dem Antragsteller wird untersagt, eine Elektrotankstelle auf der ... -Straße in ... vor dem Grundstück mit der Hausnummer 26 zu errichten. 2. Der Antragsteller wird verpflichtet, die Arbeiten an der Elektrotankstelle auf der ... -Straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer 26 einzustellen.