Detailergebnis zu DOK-Nr. 73822
VK Nordbayern: Nachprüfungsantrag gegen Vorabbekanntmachung einer geplanten Vergabe im offenen Verfahren unzulässig
Autoren |
T. Schwandt |
---|---|
Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Infrastrukturrecht 15 (2018) Nr. 10, S. 260, 1 Q
Die Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt über die geplante Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen in einem offenen Verfahren nach EU-Richtlinien stellt noch keinen Beginn eines nachprüfungsfähigen Vergabeverfahrens dar. Die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist deshalb erst mit der späteren Auftragsbekanntmachung statthaft. Mittels einer im EU-Amtsblatt veröffentlichten Vorabbekanntmachung teilte die Antragsgegnerin (zuständige Aufgabenträgerin) ihre Absicht mit, in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren nach den Vorschriften des GWB Personenverkehrsleistungen auf der Straße in Form einer Gesamtvergabe als Linienbündel vergeben zu wollen. Die Antragstellerin (Verkehrsunternehmen) rügte hieraufhin, dass die Vorabbekanntmachung im Hinblick auf die Linienführung inhaltlich von den Vorgaben des geltenden Nahverkehrsplans abweichen würde. Nach Zurückweisung der Rüge durch die Antragsgegnerin stellte die Antragstellerin bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eigenwirtschaftliche Anträge entsprechend der im Nahverkehrsplan festgelegten Linienbündelung und begehrte gleichzeitig durch Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der VK Nordbayern die Rücknahme oder die Änderung der Vorabbekanntmachung.