Detailergebnis zu DOK-Nr. 74273
Urteil des OVG Niedersachsen vom 25.07.2018 zu § 42 Abs. 2 VwGO; §§ 2 Abs. 2 und 4, 39 Abs. 2, 42 Abs. 2 (Zeichen 340), 45 Abs. 9 StVO
Autoren |
D. Kettler |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 65 (2018) Nr. 12, S. 92-94
Die Anordnung von Schutzstreifen enthält gegenüber dem Radfahrer keine Regelung, insbesondere keine ihn belastende. Es gibt kein allgemeines Gebot, als Radfahrer stets nur rechts von der Markierung eines Schutzstreifens zu fahren, und kein Verbot für Radfahrer, bei schlechtem Zustand des Schutzstreifens oder sonstiger Gefährdung nach links auszuweichen. Klagt ein Verkehrsteilnehmer ausschließlich in seiner Eigenschaft als Radfahrer gegen einen Schutzstreifen, ist er nicht klagebefugt. Die Markierung von Schutzstreifen enthält keine Regelung zum erforderlichen Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern. Danach bleibt ein Überholvorgang ohne hinreichenden Sicherheitsabstand auch außerhalb des Schutzstreifens rechtswidrig.