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Detailergebnis zu DOK-Nr. 74274

Urteil des OVG Sachsen vom 06.09.2018 zu §§ 2 Abs. 4, 45 Abs. 9 StVO; § 2 Abs. 4 VwV-StVO

Autoren
Sachgebiete 3.9 Straßenverkehrsrecht
5.5 Radverkehr, Radwege

Verkehrsrechtliche Mitteilungen 66 (2019) Nr. 1, S. 7-8

Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht setzt eine qualifizierte Gefahrenlage voraus, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA 2010) zurückgegriffen werden. Sind gegenläufige Richtungsfahrbahnen baulich voneinander getrennt, kann für die Ermittlung des Belastungsbereichs lediglich die Verkehrsbelastung in der jeweiligen Fahrtrichtung zugrunde gelegt werden (Abschnitt 2.33 ERA 2010). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht auf fast dem gesamten Promenadenring im Stadtgebiet der Beklagten. Der Promenadenring umschließt das Innenstadtgebiet der Beklagten. Er besteht aus einem Außen- und einem Innenring. Der Außenring wird entgegen dem Uhrzeigersinn befahren, der Innenring wird mit dem Uhrzeigersinn befahren. In jeder Fahrtrichtung befinden sich mindestens zwei Fahrstreifen, teilweise sind es vier oder mehr Fahrstreifen. Die Gesamtbelastung auf den einzelnen Abschnitten des Promenadenrings nach den Verkehrszählungen lag in den Jahren 2006 bis 2011 zwischen 26 000 und 46 470 Kfz täglich. Der Anteil des Schwerlastverkehrs liegt zwischen 3,2 bis 6,4 %. Ursprünglich war für den Promenadenring durch das Zeichen 275 eine Mindestgeschwindigkeit von 40 km/h angeordnet.