Detailergebnis zu DOK-Nr. 74173
VGH Mannheim: Vorabbekanntmachung über Vergabe von Personenbeförderungsdienstleistungen gegenüber Nahverkehrsplan vorrangig
Autoren |
T. Schwandt |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Infrastrukturrecht 16 (2019) Nr. 2, S. 64-66, 1 Q
Ein Antrag auf Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung ist gemäß § 13 II a 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) abzulehnen, wenn mit dem Antrag nicht nur die Linienverkehrsgenehmigung für die im EU-Amtsblatt vorab bekanntgemachten Linien, sondern für ein darüberhinausgehendes Linienbündel begehrt wird. Die Kläger begehren, unter Aufhebung der an die Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung, eigene Linienverkehrsgenehmigungen für insgesamt zehn Regional- und Stadtbuslinien. Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser nicht den Anforderungen der durch den Aufgabenträger am 20.04.2013 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Vorabbekanntmachung entspreche. Die Kläger stellten ihren Antrag nicht nur für die in der Vorabbekanntmachung enthaltenen Linien, sondern auch für vier weitere Linien, die aus ihrer Sicht für einen rentablen Betrieb des Verkehrs notwendig seien. Die Kläger behaupten, nur durch die Genehmigung und den Betrieb auch der weiteren Linien sei eine eigenwirtschaftliche Bedienung des Verkehrs möglich. Zudem habe der Aufgabenträger in rechtswidriger Weise durch die Vorabbekanntmachung sechs ertragsschwache Linien aus einem bestehenden Verkehrsnetz herausgelöst. Dies stelle einen Verstoß gegen den geltenden Nahverkehrsplan beziehungsweise gegen § 13 II 1 Nr. 3 d) PBefG dar. Zudem stelle die Bündelung rein defizitärer Linien einen Verstoß gegen den Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und der Haushaltsgrundsätze dar. Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klagen abgewiesen.