Detailergebnis zu DOK-Nr. 74172
Das Fahrzeuggenehmigungsverfahren für den autonom fahrenden NAF-Bus
Autoren |
A. Möller M.-C. Pieronczyk |
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Sachgebiete |
3.0 Gesetzgebung 5.3.4 Öffentlicher Personennahverkehr |
Verkehr und Technik 72 (2019) Nr. 3, S. 85-88, 3 B, 14 Q
Momentan bedarf der NAF-Bus für den Betrieb auf öffentlichen Straßen einer Zulassung und damit einhergehend einer Einzelgenehmigung durch die Zulassungsbehörden. Aufgrund der aktuellen europarechtlichen und nationalen Rechtslage wird eine solche nur erteilt, wenn der NAF-Bus mithilfe eines Operators verkehrt. Dies kann aber nur eine Zwischenetappe auf dem Weg zum autonomen Betrieb darstellen. Im Rahmen dieser Zwischenstufe können jedoch schon wichtige Nutzungserfahrungen gesammelt werden und die Akzeptanz der Bürger gegenüber autonom verkehrendem ÖPNV-On-Demand gesteigert werden. Die Serienreife für hochautomatisierte beziehungsweise autonome Fahrsysteme wird erst für 2020 beziehungsweise 2025 erwartet. Geebnet werden könnte der Weg bis zur Serienreife von autonomen Fahrsystemen durch eine Experimentierklausel im Zulassungsrecht. Ein neuer Paragraf könnte an § 2 Abs. 7 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) angelehnt werden. So könnte ein neu einzuführender § 3 Abs. 2a EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) wie folgt lauten: "Zur Erprobung neuer hochautomatisierter und autonomer Verkehrsmittel, die der Verbesserung der öffentlichen Verkehrsanbindung auf dem Land dienen, kann auf Antrag im Einzelfall von den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG beziehungsweise von aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren abgewichen werden, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen."