Detailergebnis zu DOK-Nr. 74228
Bewertung von Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie
Autoren |
U. Kasting |
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Sachgebiete |
7.4 Entwässerung, Grundwasserschutz |
Erd- und Grundbautagung 2019: Vorträge der Tagung der Arbeitsgruppe "Erd- und Grundbau", 12./13. März 2019, Potsdam. Köln: FGSV Verlag, 2019, USB-Stick (Schriftenreihe der Arbeitsgruppe "Erd- und Grundbau" (FGSV, Köln) H. 14) (FGSV C 14) 8 S., 3 B, 2 Q
Die Europäische Union (EU) verfolgt mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) aus dem Jahr 2000 ein ganzheitliches Schutz- und Nutzungskonzept für die europäischen Gewässer. Die Bundesländer erstellen Bewirtschaftungspläne, in denen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität festgelegt werden. Ziel ist die Erhaltung (Verschlechterungsverbot) und Herstellung (Verbesserungsgebot) des guten Zustands natürlicher Fließgewässer. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1.7.2015 hat klargestellt, dass jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden ist. Dabei ist die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Wasserkörpers zu verschlechtern (Verschlechterungsverbot) oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden (Verbesserungsgebot). Seit einiger Zeit werden daher bei größeren Straßenbauvorhaben sogenannte Fachbeiträge "Wasserrahmenrichtlinie" erstellt. Diese sollen als Prüfberichte dokumentieren und belegen, dass das Vorhaben in seiner geplanten Form, einschließlich der getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verschlechterungen, mit den Vorgaben der WRRL in Übereinstimmung steht. Einleitungen von Straßenabflüssen in Oberflächengewässer haben Auswirkungen auf die Konzentration von unterschiedlichen Stoffen im Gewässer. Die Planung der Straßenentwässerung erfolgt nach RAS-Ew (zukünftig REwS). Ob aufgrund der Belange der Wasserrahmenrichtlinie zusätzliche, immissionsbezogene Maßnahmen erforderlich sind, kann mit einem stofflichen Nachweis überprüft werden.