Detailergebnis zu DOK-Nr. 74404
Die neue ASR A5.2
Autoren |
V. Kuczora |
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Sachgebiete |
5.22 Arbeitsstellen 4.2 Berufsfragen, Arbeitsschutz |
interAktiv (2019) Nr. 1, S. 8-10, 3 B, 1 T
Mit der Veröffentlichung am 21. Dezember 2018 im gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes sind die seit mehreren Jahren heiß diskutierten "Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2" nunmehr zur bundesweiten Anwendung eingeführt. Um die Folgen der Einführung der ASR A5.2 darzustellen, ist es erforderlich, die Unterschiede zu den zuvor geltenden Vorgaben und deren Konsequenzen aufzuzeigen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und zur Überwachung des Arbeitsschutzes. In ihm wird der Begriff "Gefährdungsbeurteilung" definiert und es stellt die Ermächtigungsgrundlage für zum Beispiel ArbStättV, BauStellV, BetrSichV dar. Die Baustellenverordnung (BauStellV) enthält Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Es werden dabei Pflichten des Bauherrn geregelt, zum Beispiel Planung + Ausführung + Vorankündigung, SiGePlan, SiGe-Koordinator + Koordination, Unterlage für spätere Arbeiten. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) stellt Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten/Baustellen auf. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beschreiben das konkrete Erreichen der in der ArbStättV gestellten Schutzziele und Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten durch Arbeitgeber. Ziel ist der Aufbau der "Vermutungswirkung". Durch die Einhaltung dieser Vorgaben kann somit die Aufstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall vermieden werden. Für Straßenbaustellen sind die ASR A1.8 "Verkehrswege" und die ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen" maßgeblich.