Detailergebnis zu DOK-Nr. 74785
Die "relative" wesentliche Änderung in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 II BImSchG: Präzisierung zum Verkehrslärmschutz
Autoren |
P. Schütz |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 6, S. 350-354, zahlr. Q
Entgegen dem Eindruck, welchen die von Rechtsprechung und Literatur verwendeten Formulierungen erwecken, leistet § 41 BlmSchG in Verbindung mit der 16. BlmSchV nur einen relativen Schutz der Nachbarschaft des wesentlich geänderten Verkehrswegs, wenn die wesentliche Änderung auf einem erheblichen baulichen Eingriff und der durch ihn bewirkten Erhöhung des Beurteilungspegels beruht (§ 1 II 1 Nr. 2 und S. 2 der 16. BlmSchG). Diese Relativierung ist Folge der Entscheidung des Verordnungsgebers, die wesentliche Änderung in dieser Fallgruppe wirkungsseitig zu definieren. Nach § 41 I BlmSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Das Gesetz sieht damit keine allgemeine Pflicht zur Lärmsanierung vor, sondern begründet Lärmschutzansprüche nur aus Anlass baulicher Maßnahmen. "Bau" iSd § 41 I BImSchG ist dabei nur der Neubau des Verkehrswegs an einer Stelle, an der bisher ein solcher Verkehrsweg nicht vorhanden war. Der Begriff des Neubaus ist danach nicht technisch, sondern anlagenbezogen zu verstehen. Wird ein Verkehrsweg an einer Stelle errichtet an der bereits ein Verkehrsweg vorhanden ist, so handelt es sich auch dann nicht um einen Neubau im Sinne des § 41 I BImSchG, wenn die Maßnahme sich technisch als Neuerrichtung darstellt. In ihrem Anwendungsbereich konkretisiert sodann die auf Grundlage des § 43 I 1 Nr. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nach herrschender Meinung abschließend, was als "wesentliche Änderung" nach § 41 I BImSchG anzusprechen ist.