Detailergebnis zu DOK-Nr. 74375
Umweltschutz durch Bauleitplanung
Autoren |
U. Battis |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
UVP-report 32 (2018) Nr. 3, S. 135-138, zahlr. Q
Der Vorrang des Unionsrechts prägt das deutsche Umweltrecht. Deutsche Sonderwege wie eine Umweltleitplanung und das Umweltgesetzbuch, Allgemeiner Teil, haben sich nicht durchsetzen können. Qua Umweltrecht hat das Unionsrecht das Recht der Bauleitplanung umgestaltet. Im Katalog der gemäß § 1 Abs. 6 BauGB abzuwägenden Belange sind die des Umweltschutzes einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB mit Abstand am differenziertesten und umfangreichsten. Diese Belange werden ergänzt durch § 1a BauGB - Bodenschutzklausel, Eingriffsregelung, FFH- und Vogelschutzrichtlinie, Biotop- und Artenschutz sowie Klimaschutzklausel. Der Baurechtskompromiss (1993/1998, §§ 8a-8c BNatSchG a.F., § 18 BNatSchG) schuf die Grundlage für eine spezifische Berücksichtigung des Fachrechts in der Bauleitplanung. Die die UVP-Änderungsrichtlinie umsetzende Novelle 2017 zum BauGB hält fest an der Integrationslösung des § 2 Abs. 4 BauGB, die die projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung und die planbezogene Strategische Umweltprüfung zusammenfasst. Die Novelle 2017 hat durch die erweiterten Vorgaben der Anlage 1 zum BauGB die Wirksamkeit der Umweltprüfung in der Bauleitplanung verstärkt. Im Lichte der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist der hohe Flächenverbrauch die Schwachstelle der Bauleitplanung. Gleiches gilt für § 35 BauGB - Schutz des Außenbereichs.