Detailergebnis zu DOK-Nr. 74475
Wann sind Dieselfahrverbote in Luftreinhalteplänen verhältnismäßig?
Autoren |
A. Schink |
---|---|
Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen) 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Immissionsschutz 24 (2019) Nr. 2, S. 59-65, 72 Q
In 65 deutschen Städten wird der zulässige Grenzwert für NO2 von 40 µg/m³ Luft als Jahresmittelwert überschritten; in 15 Städten lag er 2017 über 50 µg/m³ Luft. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung, Luftreinhaltepläne aufzustellen und dabei Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass der Zeitraum der Überschreitung der bereits seit 2010 einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für NO2 so kurz wie möglich gehalten wird. Zu beachten sind dabei unter anderem die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27.02.2018 zum Luftreinhalteplan Düsseldorf sowie zum Luftreinhalteplan Stuttgart. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei einer Überschreitung der Grenzwerte für NO2 Luftreinhaltepläne aufgestellt werden müssen. Als zulässige Maßnahmen kommen hiernach auch Dieselfahrverbote in Betracht, soweit dieses Verkehrsverbot die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte für NO2 darstellt. Allerdings muss die Anordnung des Verkehrsverbots nach den Entscheidungen des BVerwG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Das BVerwG stellt in seinen Urteilen vom 27.02.2018 sodann einzelne Grundsätze für die Verhältnismäßigkeit von streckenbezogenen und zonenbezogenen Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge auf.