Detailergebnis zu DOK-Nr. 74577
Das 13. BImSchG-Änderungsgesetz: ein (un)tauglicher Versuch, Dieselfahrverboten entgegenzuwirken?
Autoren |
A. Scheidler |
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Sachgebiete |
3.10 Umwelt-/Naturschutzrecht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 11, S. 751-755, 55 Q
Am 12.04.2019 ist das 13. BImSchG-Änderungsgesetz, mit dem § 47 BlmSchG um einen neuen Absatz IVa ergänzt wurde, in Kraft getreten. Die neue Bestimmung trifft Regelungen zu Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs im Rahmen einer Luftreinhalteplanung. Die Gesetzesänderung kann als Versuch verstanden werden, Dieselfahrverboten entgegenzuwirken, nachdem - anknüpfend an die beiden Dieselfahrverbotsurteile des BVerwG vom 27.02.2018 - etliche Verwaltungsgerichte zu dem Ergebnis gelangten, dass viele Luftreinhaltepläne um die Maßnahme "Fahrverbote" zu ergänzen seien. Indes darf bezweifelt werden, ob es sich um einen tauglichen, insbesondere um einen europarechtskonformen Versuch handelt. Seit das BVerwG mit seinen beiden vielbeachteten Urteilen vom 27.02.2018 entschieden hat, dass Dieselfahrverbote grundsätzlich zulässig sind, ergingen etliche erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsurteile, deren Umsetzung zu Dieselfahrverboten in bestimmten deutschen Städten führen wird. Unter anderem im Hinblick auf hiernach drohende Dieselfahrverbote hat die Bundesregierung am 01.10.2018 ihr "Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten" vorgestellt und als Ziel formuliert, Fahrverbote zu verhindern und dort, wo sie unumgänglich sind, Nachteile für Bürger, die auf individuelle Mobilität angewiesen sind, zu vermeiden. Das 13. BImSchG-Änderungsgesetz ist Teil der Umsetzung dieses Konzepts, indem mit dem neuen § 47 IVa BlmSchG - grob zusammengefasst - die Möglichkeit, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge zu verhängen, beschränkt wird.