Detailergebnis zu DOK-Nr. 74782
Über die Vorwirkungen künftiger Konzentrationspläne: ein Beitrag zur Raumplanung für den Außenbereich
Autoren |
B. Kümper |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 11, S. 755-761, 73 Q
Durch die Ausweisung sogenannter Konzentrationszonen können Raumordnungs- und Flächennutzungspläne aufgrund der in § 35 III 3 BauGB vorgesehenen Ausschlusswirkung intensiven Einfluss auf die Zulässigkeit privilegierter Außenbereichsvorhaben nehmen. Der Beitrag geht der Frage nach, welche rechtlichen Vorwirkungen derartigen Plänen bereits vor Abschluss des Planverfahrens zukommen. Diese Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Rechtswirkungen der Konzentrationspläne und dem Verständnis der Außenbereichsplanung im Allgemeinen. Die Ausweisung sogenannter Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen gehört seit längerem zu den etablierten Instrumenten einer Steuerung von Außenbereichsvorhaben. Mit der Privilegierung der Windenergiegewinnung (nun § 35 I Nr. 5 BauGB) wurde zugleich ein sogenannter Planvorbehalt eingeführt (nun § 35 III 3 BauGB), der es ermöglichen sollte, Vorhaben im Sinne des § 35 I Nr. 2-6 BauGB, die aufgrund ihrer Privilegierung vielfach zugelassen werden müssten, durch planerische Festlegungen räumlich auf bestimmte Teile des Außenbereichs zu konzentrieren. Jenen Vorhaben stehen nach § 35 III 3 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Durch die positive Bestimmung von Vorhabenstandorten wird das Plangebiet im Übrigen - jedenfalls im Regelfall - von den betreffenden Vorhaben freigehalten. Neben der Windenergienutzung bildet die Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze (Sand, Kies, Kalkstein etc.) das Hauptanwendungsfeld einer solchen Konzentrationsplanung.