Detailergebnis zu DOK-Nr. 74784
Beschluss des OLG Celle vom 07.02.2019 zu § 23 Abs. 1a StVO
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsrechtliche Mitteilungen 66 (2019) Nr. 5, S. 36-37
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. Das Amtsgericht (AG) hat den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts (Mobiltelefon) als Führer eines Kfz zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 10.11.2017 einen Pkw und "benutzte" während der Fahrt ein Mobiltelefon, "indem er dieses in seiner Hand hielt". Weitere Feststellungen hat das AG nicht getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es ausgeführt, dass die Zeugin nicht habe bekunden können, ob der Betroffene Sprechbewegungen gemacht habe. Das AG ist der Auffassung, dass nach § 23 Abs. 1a StVO n. F. bereits das bloße Halten des Mobiltelefons den Tatbestand erfülle. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen.