Detailergebnis zu DOK-Nr. 74678
Verbindlichkeit der Bußgeldkatalogverordnung
Autoren |
P. Hornof |
---|---|
Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht |
Verkehrsdienst 64 (2019) Nr. 8, S. 217-221, 1 B, 27 Q
Mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld und Abweichungen von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) sind Bestandteil des polizeilichen Alltags, obwohl diese Vorgehensweise nicht den einschlägigen Rechtsgrundsätzen entspricht. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Verwaltungsbehörden. Sie erlassen die Bußgeldbescheide; auch für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Der Generalauftrag von Polizei und Ordnungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergibt sich aus § 53 OWiG (Ordnungswidrigkeiten-Gesetz). Die Zuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist gemäß § 44 Abs. 2 StVO festgeschrieben. Demnach sind sie befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und die Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug können sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs anstelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmen dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs. Weiter haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Das Verfahren zur Durchsetzung der staatlichen Rechtsansprüche richtet sich nach den §§ 56-58 OWiG, der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) sowie länderspezifischen Ausführungserlassen.