Detailergebnis zu DOK-Nr. 74677
Die Rechtsposition des Baulastbegünstigten
Autoren |
M. Zorn |
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Sachgebiete |
3.2 Straßenbaulast, Straßenaufsicht |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 38 (2019) Nr. 14, S. 1011-1012, zahlr. Q
Die Baulast begründet ausschließlich ein (öffentlich-rechtliches) Rechtsverhältnis zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks. Deshalb ist nur die Behörde befugt, die aus der Baulast resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer des baulastpflichtigen Grundstücks einzufordern und durchzusetzen. Gleichwohl gehen mit Baulasten in der Regel privatrechtliche Vereinbarungen einher, welche die Grundlage ihrer Entstehung oder ihres Fortbestands bilden. Wenn solch eine Abrede nicht in einem Schriftstück festgehalten ist, sprechen gute Gründe dafür, Darlegung und Nachweis einer nur mündlich geschlossenen Vereinbarung zu erleichtern, wenn die Eigentümer von baulastpflichtigem Grundstück und baulastbegünstigtem Grundstück schon vor Bestellung der Baulast personenverschieden waren (so genannte Fremdbaulast) und die maßgebliche Baulast eine vorhabenbezogene Baulast ist. Schon die schlichte Existenz einer Baulast dürfte in dieser Konstellation ein sicheres Indiz dafür sein, dass die Bestellung der Baulast auf einer Absprache zwischen Baulastübernehmer und Baulastbegünstigten beruht. Die sichernde Wirkung einer (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarung ist aufgrund ihrer schuldrechtlichen Natur freilich begrenzt. Veräußert der ursprüngliche Baulastübernehmer sein baulastpflichtiges Grundstück an einen Dritten, ohne diesem die Pflichten aus der Vereinbarung mit dem Baulastbegünstigten aufzuerlegen, tritt der Dritte zwar kraft Gesetzes in die Position des Baulastpflichtigen ein, nicht aber automatisch in die Position des Verpflichteten aus der Vereinbarung mit dem Baulastbegünstigten. Eine Übernahme dieser Pflichten setzt stets eine entsprechende rechtsgeschäftliche Abrede voraus. Ohne einen eigenen schuldrechtlichen oder dinglichen Nutzungsanspruch kann der Baulastbegünstigte allenfalls zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des baulastpflichtigen Eigentümers abwehren.