Detailergebnis zu DOK-Nr. 75411
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen: RLS-19 (Ausgabe 2019)
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Sachgebiete |
6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz |
Köln: FGSV Verlag, 2019, 28 S., 14 B, 7 T, Anhang (Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) (FGSV 052) (R 1, Regelwerke). - ISBN 978-3-86446-256-6. - Online-Ressource: Zugriff über: www.fgsv-verlag.de/rls-19
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat die "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-19), Ausgabe 2019, herausgegeben. Die Fachwelt kann sich damit einen Überblick über die Änderungen gegenüber den Vorgängerrichtlinien RLS-90 verschaffen. Für die verbindliche Einführung der RLS-19 und der TP KoSD-19 für die Regelungen nach der 16. BImSchV (Bundesimmissionsschutz-Verordnung) ist eine Änderung der 16. BImSchV erforderlich. Denn die 16. BImSchV verweist auf den Berechnungsteil der RLS und künftig auch auf die TP KoSD-19. Damit werden die RLS-19 und die TP KoSD-19 Bestandteil der Verordnung und sind für die Regelungen der 16. BImSchV dann zwingend anzuwenden. Eine Änderung der "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-90), Ausgabe 1990, wurde erforderlich, da zum Beispiel die den Berechnungsvorschriften zugrunde liegenden Emissionsannahmen noch auf Untersuchungen der Fahrzeugflotten der 1970er-Jahre basieren. Die Fahrzeugtechnik hat sich zwischenzeitlich fortentwickelt. Zudem regelt das neue Verfahren aus den neuen "Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten" (TP KoSD-19), Ausgabe 2019 (FGSV 053), wie die lärmmindernden Eigenschaften von Deckschichten rechtssicher festgelegt und in der Berechnung berücksichtigt werden können. Die RLS-19 sowie die TP KoSD-19 wurden bekannt gemacht und das Verfahren zur Änderung der 16. BImSchV wurde eingeleitet. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung der 16. BImSchV wird eine Abstimmung mit den Ressorts, eine Länder- und Verbändeanhörung sowie eine Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) durchgeführt. Die Richtlinien selbst sind nicht Gegenstand des Verordnungsänderungsverfahrens. Im Anschluss an den Kabinettsbeschluss findet eine Befassung des Bundestages und des Bundesrates statt. Danach wird ein Inkrafttreten der Änderungen erwartet. Erst nach Inkrafttreten der Änderungen können die RLS-19 und die TP KoSD-19 im Rahmen der Regelungen nach der 16. BImSchV gelten. Bis dahin sind ausschließlich die RLS-90 im Rahmen der Regelungen der 16. BImSchV zu verwenden. Die RLS-19 behandeln Begriffe, Definitionen, Abkürzungen und Symbole, Möglichkeiten zur Minderung von Lärmeinwirkungen durch Planung (Straße, Gebäude), die Berechnung des Beurteilungspegels (inklusive Schallausbreitung und der Berücksichtigung von Reflexionen) und eine Zusammenstellung der Diagramme.