Detailergebnis zu DOK-Nr. 75063
Elektrokleinstfahrzeuge und Radwegbenutzungspflicht
Autoren |
B. Huppertz |
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Sachgebiete |
3.9 Straßenverkehrsrecht 5.5 Radverkehr, Radwege |
Verkehrsdienst 64 (2019) Nr. 10, S. 269-273, 14 Q
Die Elektrokleinstfahrzeuge sind im Verkehrsrecht angekommen. Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15.6.2019 steht der Verkehrsteilnahme mit E-Tretrollern und Ähnlichen nichts mehr im Wege. Dank Sondergenehmigung des Kraftfahrbundesamtes durften der BMW x2 City und der Metz Moover bereits seit Februar 2019 und damit vor Inkrafttreten der eKFV als Elektrokleinstfahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen. Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV sind Kfz mit elektrischem Antrieb und einer bbH von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen: 1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz, 2. eine Lenk- oder Haltestange (…), 3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 W oder von nicht mehr als 1 400 W bei selbstbalancierenden Kfz, 4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm (…) und 5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne -fahrer von nicht mehr als 55 kg.