Detailergebnis zu DOK-Nr. 75159
EuGH: Europarechtliche Anforderungen an eine allgemeine Fernstraßennutzungsabgabe
Autoren |
C. Jung |
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Sachgebiete |
2.4 Verkehrsabgaben, Straßenbenutzungsgebühren 3.0 Gesetzgebung |
Infrastrukturrecht 16 (2019) Nr. 9, S. 232-233
Ein System zur Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur über Nutzungsgebühren und Beiträge, die formal in gleicher Weise von inländischen wie ausländischen Nutzern erhoben werden, die jedoch wegen kongruenter Entlastung bei inländischen Steuern im wirtschaftlichen Ergebnis nur Halter von Fahrzeugen mit Zulassungsort in anderen EU-Mitgliedsstaaten treffen, verstößt gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, die europäischen Grundfreiheiten und das verkehrsrechtliche Benachteiligungsverbot aus Art. 92 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Schon in der großen Koalition von 2013 war es ein wesentliches Anliegen der Unionsparteien, Ausbau und Unterhaltung der Bundesfernstraßen von einem rein steuerfinanzierten System auf eine Finanzierung nach dem Verursacherprinzip umzustellen. Zu diesem Zweck wurde am 08.06.2015 das Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) erlassen, das die Halter sämtlicher Kraftfahrzeuge, auch der im Ausland zugelassenen, verpflichtete, für die Benutzung von Bundesfernstraßen eine Abgabe durch Erwerb einer Vignette zu entrichten. Für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge war unabhängig von der Nutzung bestimmter Straßen in jedem Fall der Kauf einer Jahresvignette zum Preis von maximal 130 EUR vorgeschrieben. Halter ausländischer Fahrzeuge waren nur bei Nutzung von Bundesfernstraßen vignettenpflichtig und konnten Vignetten auch für kürzere Zeiträume von mindestens zehn Tagen erwerben. Für die Halter der in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge sollte die finanzielle Belastung daraus allerdings vollständig neutralisiert werden. Exakt am selben Tag, am 08.06.2015, wurde das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) um einen "Steuerentlastungsbetrag" ergänzt, der in der Höhe mindestens der jeweiligen Infrastrukturabgabe entsprach.